


Jeder zugelassene Pflegedienst schließt mit den Kranken- bzw. Pflegekassen einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Erst dann ist der Pflegedienst berechtigt, mit den Krankenkassen bzw. den Pflegekassen abzurechnen.
Des Weiteren übernehmen wir Pflegeberatungsbesuche für Pflegegeldempfänger. Dafür muss jeder Pflegebedürftiger einen entsprechenden Nachweis erbringen: halbjährlich im Fall des Pflegegrades II und III bzw. vierteljährlich im Fall des Pflegegrades IV und V.
Für die sog. “Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht ab sofort ein gemeinsames Jahresbudget in Höhe von 3539 € zur Verfügung. Das heißt, wenn die Pflegeperson des Patienten aus bestimmten Gründen wie z. B. Urlaub, Krankheit etc., ausfällt, kann ein Pflegedienst, ein Pflegeheim oder eine vertraute Person die Pflege übernehmen, damit die Pflege auch während der Abwesenheit der Pflegeperson gewährleistet ist.
Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen zu bestimmten Aspekten der Pflegeversicherung haben oder rufen Sie an, wenn wir Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen auf Höherstufungsantrag, Widerspruch bei Ablehnung etc. helfen können.
Wir sind immer für Sie erreichbar, 365 Tage im Jahr,
24 Stunden am Tag: 05977/92195 oder 0172/5325667 (Notruf)
Die Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft und erspart seitdem vielen Pflegebedürftigen den Weg zum Sozialamt.
Seit dem 01.01.2017 werden das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und der Umfang der benötigten Leistungen anhand eines neuen Begutachtungsinstruments ermittelt. Das neue NBA beruht auf dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und deckt sechs Bereiche ab: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit Krankheits oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Die Leistungen werden in Geldleistung, Pflegeleistung oder Kombinationsleistung aufgeteilt. Eine Geldleistung ist möglich, wenn die Angehörigen selbst die Pflege übernehmen. Im Falle einer Kombinationsleistung wird die Pflege durch die Angehörigen und den Pflegedienst übernommen.
Die Krankenkasse übernimmt in der Regel Kosten für die Leistungen, die vom behandelnden Arzt verordnet werden. Ein bestimmtes Krankheitsbild (Diagnose) ist die Voraussetzung für die zu verordnende Behandlungspflege.



Sollten über das aktuelle Budget des entsprechenden Pflegegrades hinaus weitere Pflegeleistungen nötig sein und können diese nicht vom Patienten getragen werden, kann ein entsprechender Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung!
Privat versicherte Patienten reichen ihre Rechnungen einfach bei der privaten Krankenkasse ein und bekommen diese entsprechend erstattet. Leistungen wie Begleitung zum Arzt, Spaziergänge, Vorbereitung einer Geburtstagsfeier etc. bezahlt der Patient ebenfalls privat.
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